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In ihrem Schreiben  vom 27.03.2020  an alle Eltern in Rheinland-Pfalz  erläutert Frau Ministerin Dr. Stefanie Hubig:

"Aus diesem Grund habe ich in meinem heutigen Schreiben an die Schulleitungen aller rheinland-pfälzischen Schulen klargestellt, dass bei der Auswahl der Lernaufgaben und der Lernpläne mit Augenmaß vorgegangen werden soll – und auch die Kapazitäten in Familien begrenzt sein können. Ferner habe ich noch einmal deutlich gemacht, dass auf Benotungen wie auch auf die Sanktionierung eventuell nicht eingehaltener Abgabefristen zu verzichten ist."

Davon unbenommen sind die bisherigen Regelungen für Berufsbildende Schulen gemäß §31 Abs. 2 der Schulordnung für die berufsbildenden Schulen. Leistungsfeststellungen sind weiterhin in vielfältigen Formen möglich; auch bei geschlossenen Schulen.

Dabei müssen bei der Leistungsfeststellung im Rahmen des pädagogischen Online- Angebots die nachfolgenden Regelungen besonders beachtet werden:

  • Erstens müssen die Schülerinnen und Schüler die Art der Aufgabe kennen, sie muss also geübt gewesen sein,

  • zweitens müssen die Schüler vorab wissen, dass die Arbeit und unter welchen Kriterien sie bewertet wird,

  • drittens muss Chancengleichheit innerhalb der Lerngruppe herrschen, alle müssen also beispielsweise den gleichen Zugriff auf die digitalen Aufgaben haben.

  • Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Leistung individuell zurechenbar ist, also selbständig und ohne fremde Hilfe erbracht wurde

Diese Regelungen für die breite Vielfalt an Leistungsfeststellungen im Bereich BBS gelten schon immer, nicht erst seit der Phase der Schulschließung.

Oberste Prämisse muss bei allem sein: Keinem Schüler und keiner Schülerin darf ein Nachteil aus der Schulschließung erwachsen.

§ 31 Schulordnung für die berufsbildenden Schulen

Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

(...)

(2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung ist nach Eigenart des Faches eine Vielfalt von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen zugrunde zu legen, wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Diskussionsbeiträge, mündlicher Vortrag, mündliche Überprüfung, Hausaufgaben, mündliches und schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, Unterrichtsprotokolle, schriftliche Überprüfungen, schriftliche Ausarbeitungen zur Übung und zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, Klassenarbeiten, Kursarbeiten und praktische Übungen im künstlerisch-musischen, im technischen und fachpraktischen Bereich sowie im Sport.

Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein.